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   VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14   

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VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14 (https://dejure.org/2015,12068)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2015 - 19 K 3.14 (https://dejure.org/2015,12068)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. März 2015 - 19 K 3.14 (https://dejure.org/2015,12068)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 - LKV 1998, 158, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 15, juris).

    Die städtebauliche Bedeutung eines Denkmals setzt eine stadtbildprägende Außenwirkung des Denkmals voraus (OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1997- a.a.O.), sie erfasst die baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur, die das Verhältnis von Überbauung und Freifläche bestimmt, so dass hierzu auch die Hofbildungen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 16, juris).

    Eine solche Betrachtungsweise würde der bei einem Denkmalbereich gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht, bei der signifikante Teile des Ganzen auch dann noch ihren Wert haben, wenn andere Teile einen Bedeutungsverlust erlitten haben sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn 19, juris).

    Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe "ohnehin nichts mehr zu retten" ist, kommt dagegen nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 -,Rn 19, juris).

    Auch wenn es sich verbietet, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Beeinträchtigung durch das zu beurteilende Bauteil mit optischen Aspekten anderer Bauteile gleichsam zu "verrechnen" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris), bestätigt die Betrachtung der gesamten Südseite des Gebäudes den Befund einer nur geringfügigen Verschlechterung des Zeugniswerts durch einen am Treppenhaus des Seitenflügels angebrachten Fassadengleiter.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris).

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, Rn 23, juris, m.w.Nw.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08).

    Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur der Identität seiner Substanz und sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.03.2010 - 16 A 163.08

    Zulässigkeit der Dachaufstockung eines denkmalgeschützten Hauses

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, Rn 23, juris, m.w.Nw.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08).

    Maßgeblich ist daher ob, die konkrete historische Botschaft gerade dieses Gebäudes allein und im Kontext des Ensembles durch die beabsichtigte Veränderung beeinträchtigt wird (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 m.w.Nw.).

  • OVG Berlin, 25.07.1997 - 2 B 3.94

    Gebäudegruppe; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1997 - 2 B 3.94 - OVGE 22, 180, 182).

    Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (OVG Berlin, Urteile vom 11. und 25. Juli 1997 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, erfordert eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, Rn. 41, juris).
  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat" (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 2 B 1.95

    Denkmalschutz für Gesamtanlage)

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1999 - 2 B 1.95 -, Rn 17, juris).
  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 - LKV 1998, 158, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 15, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2010 - 2 N 80.09

    Baudenkmal; Austausch v. Holzkastendoppelfenster gegen Kunststofffenster;

    Auszug aus VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14
    Die denkmalrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Veränderung lässt sich nur anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - OVG 2 N 80.09 -, Rn. 8, juris) des Gewichts einer Beeinträchtigung mit dem jeweiligen Denkmalwert und nicht anhand außerhalb der jeweiligen Denkmalsituation liegender Umstände bestimmen.
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